Soforthilfe im Trauerfall

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Testament

Erben und Vererben

Wie verfasse ich ein Testament?

Das fragen sich viele Menschen. Und aus diesem Grund verschiebt man die Entscheidung, das eigene Testament zu verfassen.

Wir sind als Bestattungsinstitut nicht befugt, Rechtsberatungen auszusprechen. Wir können Ihnen jedoch diesbezüglich gerne Adressen von Anwälten und Notaren vermitteln. Denn Erbstreitigkeiten sind mit das Schlimmste, was nach einem Todesfall eintreten kann. Wenn Sie Ihr Testament rechtzeitig regeln, ersparen Sie sich diese Vorstellung und Ihr Erbe ist in den guten Händen, die Sie wählen. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt.

  • Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
  • Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.

Bei der Verfassung des Testaments gilt es, einige Punkte zu beachten:

Zur erforderlichen Authentizität des Schriftstücks muss das Testament handschriftlich verfasst sein. Das Datum und die vollständigen Namen dürfen nicht fehlen. Falls Eheleute ihr Testament gemeinsam erstellt haben, ist es auch noch gültig, nach dem einer der Ehepartner verstorben ist. Wenn Sie Ihr Testament geschrieben haben, vergessen Sie nicht, Ihre Angehörigen zu informieren, wo Sie es hinterlegt haben. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gibt auf 58 Seiten auch hier ausführliche Auskunft.

www.bmjv.de